6. Dezember 1782: Bielefeld streitet über eine Hinrichtung

• Dr. Jochen Rath, Stadtarchiv und Landesgeschichtliche Bibliothek •

Glatteis hatte sich auf Wegen und Straßen Bielefelds ausgebreitet und sie nahezu unpassierbar gemacht. Wer bei diesen Bedingungen mit Fußketten von der Sparrenburg zur Galgenheide laufen musste und von Bewaffneten begleitet wurde, war zusätzlich benachteiligt und musste geradezu auf einen glücklich verstauchten Knöchel hoffen, um der verhängten Strafe zu entgehen. Aufschub durfte der Räuberhauptmann und Ausbrecherkönig Daniel Philipp Gering indes nicht mehr erwarten. Sein Todesurteil stand seit Jahren fest, der Knoten auf der Richtstätte war nicht zum ersten Mal geknüpft. Am Vormittag jenes bitterkalten 6. Dezember 1782 wurde Daniel Philipp Gering (auch Gehring) mit dem Strang vom Leben zum Tod befördert. Der Vorgang hat die Zeitgenossen vielfältig beschäftigt: als Gegenstand einer frühen kriminalpsychologischen Analyse, Anlass eines lebhaften Behördengerangels zwischen Stadt und Landesherr und schließlich als Sensation für Tausende Schaulustige, die Gerings Gang zur Galgenheide säumten und begafften.

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Die amtliche „Warnungsanzeige“ galt allen anderen Kriminellen, denen Gerings Schicksal drohte; Wöchentliche Mindensche Anzeigen v. 23. Dezember 1782; Landesgeschichtliche Bibliothek Bielefeld

Gering hatte seine Kriminalkarriere früh begonnen. Wenn den zeitgenössischen Darstellungen, die teilweise auf seinen eigenen Aussagen beruhten, Glauben geschenkt werden darf, war er im ravensbergischen Amt Werther geboren und aufgewachsen und hatte bereits als Neunjähriger kleinere Felddiebstähle begangen, die die Eltern zwar bemerkt, aber mit Amüsement und Augenzwinkern quittiert hatten. So ermutigt kultivierte Gering seine Diebstähle, wurde wagemutiger, rutschte ab in das kriminelle Milieu. Er stieß zu einer Räuberbande, die in Westfalen ihr Unwesen trieb und dabei von der territorialen Zersplitterung profitierte, die den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff erschwerte. Gerings bürgerliche Versuche zuvor als Knecht, Schuhmacher und Soldat hatten nicht gefruchtet. Auch beim Militär war er durch Eigentumsdelikte auffällig, bestraft und nach Polen geschickt worden, mehrfach desertiert. Seine neue kriminelle Heimat wurde eine westfälische Räuberbande, deren rare Informationen vor allem durch Steckbriefe und „Warnungs-Anzeigen“ dokumentiert sind, die über vollzogene Leib- und verhängte Haftstrafen unterrichteten. Das Wenige deutet auf einen Aktionsradius der Bande in der Grafschaft Ravensberg, im Fürstbistum Paderborn, in den Fürstentümern Minden und Osnabrück und in der Grafschaft Mark hin. Ob sie dabei ein zentrales Versteck unterhielt und wo sich dieses befand ist unbekannt. 1823 bezeichnete eine Reisebeschreibung das Amt Gütersloh in der Herrschaft Rheda als „wegen seiner Immoralität berühmt“: „Von demselben gingen gewöhnlich alle Räuberbanden aus, welche Westphalen heimsuchten“. Gerade im Raum Gütersloh grenzten fünf Territorien aneinander, nämlich die Herrschaft Rheda, die Fürstbistümer Paderborn und Osnabrück und die Grafschaften Rietberg und Ravensberg.

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Die Richtstätte auf der Galgenheide, Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,8/Karten und Pläne, Nr. 243 (Kartenausschnitt)

Kopf der vor allem aus Deserteuren der Garnison Wesel rekrutierten Bande war anfangs Christian Schnelle, Gering stieg nach und nach in eine führende Rolle auf. Die Wöchentlichen Mindenschen Anzeigen publizierten ab 1777 regelmäßig Nachrichten und Steckbriefe zu dieser „großen Diebesbande“, vor allem nach Inhaftierung und vollzogenen Strafen, aber auch erfolgreichen Fluchtversuchen. 1777 war die Bande Schnelles weitgehend zerschlagen worden – Gering freilich hatte zunächst noch entkommen können. Nicht weniger als elf Mitglieder, darunter drei Frauen, wurden gefangen gesetzt und mitsamt zwei Hehlern bestraft. Das verhängte Strafmaß reichte von Spießrutenlaufen mit anschließender Festungsarbeit, Zuchthausarbeit bis hin zur Todesstrafe, die am 8. April 1778 den Anführer Christian Schnelle in Bielefeld ereilte.

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Es war ein weiter Weg von der Sparrenburg bis zur Galgenheide (links unter „Flügel“), Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,8/Karten und Pläne, Nr. 243 (Kartenausschnitt)

Geradezu aus einem Räuberroman abgekupfert mutet Gerings spätere Aussage an, er habe Schnelles „Exempel“ aus einem „nahen Gebüsche“ eher ungerührt beobachtet: „In der folgenden Nacht aber, als er unter dem Galgen durchgegangen und Schnells Schiksal auch dessen Verlust beklagt habe, sey ihm ein fürchterlicher Schreck überfallen, habe sich darauf entfernt, und fest vorgenommen neu nicht wieder zu stehlen, sey auch mit diesem Vorsatz ein paar Stunden weiter gegangen, eine unvermuthete Gelegenheit aber habe ihn in der Morgendämmerung unwiderstehlich zu einem neuen Diebstahle gereizt, und er habe stehlen müssen.“ Hin und her gerissen schwankte Gering, zaghaft entschlossen, sein kriminelles Dasein aufzugeben – und er erlag doch dem Charme der Chance, als Räuber weiter sein Auskommen zu suchen und als Nachfolger Schnelles zum Kopf einer neu formierten Bande aufzusteigen. Nicht ganz ins Bild zu passen scheint Gerings Heirat am 2. Oktober 1778, als er in Hilter die Witwe Clara Maria Nentrup geb. Horn ehelichte.

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1779 gelang Gering zum ersten Mal die Flucht aus dem Gefängnis; Wöchentliche Mindensche Anzeigen v. 9. August 1779; Landesgeschichtliche Bibliothek Bielefeld

Auch seine neue Bande geriet bald in die Fänge der Strafverfolger. Einige Bandenmitglieder wurden in Werl hingerichtet, Gering als deren Anführer 1778 oder 1779 erstmalig festgenommen und wegen „begangener Diebereyen“ auf der Burg Ravensberg eingekerkert. Anfang August 1779 floh er zusammen zusammen mit dem vierzehnjährigen Johann Henrich Borchard. Ein umgehend in den Mindenschen Wöchentlichen Anzeigen veröffentlichter Steckbrief des Amts Ravensberg beschreibt Gering als „einige 30 Jahre alt, untersetziger dicker Statur, und hat eine freche unternehmende Gesichtsbildung“. Schon im Oktober 1779 wurde Gering mit weiteren Mitgliedern einer neu gebildeten Räuberbande im Mindenschen erneut aufgegriffen. 15 Diebstähle größerer und kleinerer Art gestand er ein, darunter einen schweren Raub mit Fesselung und Bedrohung der Opfer – die Dunkelziffer mag noch höher liegen, da Delikte in anderen Regionen wahrscheinlich nicht bekannt geworden waren. Die „Strafe des Stranges“ verhängte das Obergericht Minden gegen Gering –mehr als drei Jahre sollten vergehen, bis er diesen umgehängt bekam.

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Ein Schülerchor sang vermutlich aus dem Ravensberger Gesangbuch von 1762, Landesgeschichtliche Bibliothek Bielefeld

Während seines ersten Haftaufenthalts hatte Gering das besondere Interesse des Dornberger Predigers Christian Friedrich Zur Hellen (1757-1834) auf sich gezogen, der sich als Laie an einer psychologischen Einordnung versuchte und seine Eindrücke Jahre später im Magazin zur Erfahrungsseelenkunde veröffentlichte. Das Magazin war im Rahmen der sog. Aufklärung 1782 vom Berliner Schriftsteller und Schullehrer Karl Philipp Moritz (1756-1793) begründet worden und publizierte zahlreiche Aufsätze über abweichendes Verhalten (Devianz). Nachdem ein anderer Pastor sich bei Gerings erstem Haftaufenthalt durch dessen Leutseligkeit hatte täuschen lassen, so dass ihm Hafterleichterungen gewährt wurden, die seine Flucht ermöglichten, wollte Zur Hellen „dieses moralische Ungeheuer“ und seine Motivation ergründen.

Zur Hellen erteilte früheren Magazin-Beiträgern eine Absage, die von einer angeborenen Amoralität der Kriminellen ausgingen. Das widerspräche aber einer allgemeinen Güte Gottes: „wer theilte dieses gute und böse Herz aus?“ Zur Hellens Positionen waren klar. Man war nicht böse geboren und demnach nicht von Geburt an ein Dieb, sondern durch frühzeitige Erfahrungen in der Kindheit und Jugend, aber auch durch die Herkunft: „Der sechs bis neunjährige Dieb wird aus guten Gründen […] ein incorrigibler Dieb“. Zwei Stunden nahm sich der Prediger Zeit, um „den Elenden in seiner ganzen Schwärze zu anderer weitern Benutzung kennen zu lernen“, der sich als nicht ungebildet herausstellte, dessen kriminelle Laufbahn aber schrittweise verlief, so dass er zur „Dieberey immer mehr Neigung bekommen, bis es ihm zur Profession geworden“. Selbst die drohende und bei seinem Kumpanen Schnelle beobachtete Vollziehung der Todesstrafe löste keine Umkehr aus, vielmehr war alles mit elterlicher Vernachlässigung bereits in diese Bahn gelenkt: „der Todt selbst schien eine zu schwache Kur zu seiner Besserung zu seyn. […]. Jedes Herz kann durch vernachläßigte Aufmerksamkeit und Verwahrlosung böse, nehmlich durchaus lasterhaft werden.“ Sympathien hegte Zur Hellen für Gering dennoch nicht, er war verkommen, denn er bereitete seinen erneuten Ausbruch aus dem Kerker vor und täuschte seinen Gegenüber und alle anderen: „Frech war der Elende, und mit gezwungener Wehmuth entpreßte sein Kieselherz dem Lasterauge eine ungewohnte Thräne, das die Würde der Thränenquelle nicht kannte, bei dem Geständnis seiner wilden Lasterhaftigkeit und Verwerfung des Allmächtigen“. So gesehen, musste Gering sich 1782 nicht wundern, dass Zur Hellen ein erneutes Gespräch ablehnte und dem Delinquenten eine auf dem Richtplatz öffentlich inszenierte Reumütigkeit nicht abnahm und sie als falsch deklarierte, da ein permanent lasterhaftes Leben nicht durch eine Instant-Frömmigkeit geheilt werden konnte.

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Das kurfürstliche Privileg vom 21. Dezember 1647 hatte die Wiederholung des Todesurteils ver-bindlich vorgeschrieben; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,1/Urkunden, Nr. 510

In der Nacht auf den 25. Februar 1782 gelang Gering, der zuvor noch versucht hatte, die geradezu ehrenhaft erscheinende Enthauptung auszuhandeln, mit dem Komplizen Heinrich Elers „mittelst Ablösung der Ketten, eines durch die Gefängniß-Mauer gemachten Lochs und in Bereitschaft gehabten Stricke“ die Flucht von der Sparrenburg. Die Personenbeschreibung des Steckbriefs lautete: „Daniel Philip Gering 41 Jahr alt, frischen vollen Angesichts, 5 Fuß 6 Zoll groß, starker Statur, blonde schlichte abgestuzte Haare, einen linnen Kittel und leinene, an beyden Seiten von oben bis unten mit weissen Knöpfen versehene Beinkleider tragend“. Doch die neu gewonnene Freiheit war zeitlich sehr begrenzt, denn wahrscheinlich schon im August 1782 geriet er wieder in Haft. Bereits seine Überführung nach Bielefeld sollte zum öffentlichen Ereignis werden.

Der Gerichtshalter Johann Ernst Tiemann (1736-1799) setzte die – bereits vor Jahren verhängte – Hinrichtung Gerings auf den 6. Dezember 1782 an, traf hierfür detaillierte Absprachen mit dem Garnisonskommandeur Generalmajor Sylvius Ferdinand von Stwolinsky (1717-1787), der erst im Vorjahr Chef des Infanterieregiments Nr. 10 geworden war, das mit je 6 Kompanien in Bielefeld und Herford lag. 300 Mann sollten exakt 8.30 Uhr antreten und den Delinquenten von der Sparrenburg zur Galgenheide eskortieren – mit im Zug vier Prediger und ein Schülerchor. Was Tiemann jedoch nicht ahnen konnte, war die Empörung der Stadt Bielefeld über seine Vorbereitungen und vor allem die befürchteten Wirkungen. Der Magistrat hatte naturgemäß von der Ansetzung der Hinrichtung erfahren, aber auch vom geplanten Ablauf. Und hier entwickelte sich der eigentliche Streit, der aus heutiger Sicht seltsam erscheinen mag, aber einen typischen Diskurs reflektiert, der in der Frühen Neuzeit als Epoche zwischen Mittelalter und Moderne immer wieder stattfand. Tiemann beabsichtigte nämlich den zum Tode Verurteilten direkt von der Sparrenburg auf die Richtstätte zu führen. Dem widersprach die Stadt, die ein Privileg ins Feld führte, dem zufolge zusätzlich auf dem Rathaus das Todesurteil zu verlesen war. Der scharfe Protest des Magistrats an Tiemann blieb unbeantwortet, so dass er sich am 4. Dezember 1782 mit einer Beschwerde an das Obergericht zu Minden wandte und nicht nur auf das im Rathaus-Archiv aufbewahrte Privileg von 1647 rekurrierte, sondern sogar auf einen Druck eben dieses Dokuments in Ernst Albrecht Friedrich Culemanns „Ravensbergischen Merckwürdigkeiten“ von 1752. Darüber hinaus rekurrierte der Magistrat auf die anlässlich verschiedener Hinrichtungen vermeintlich geübte Praxis, so bei der „Justification“ des Asholzschen Diebesbande 1751, bei der Enthauptung Brüggehorsts im Amt Enger und der Hinrichtung Pierre Arcinées 1764.

Das Obergericht gab dem Magistrat auch ohne dieses Zusatzargument Recht und adressierte am folgenden Tag „Citissime […] mit reitender Post“ eine Anordnung an Tiemann, den Einlassungen nachzugeben und Gering auf das Rathaus zu führen. Diese Anweisung traf allerdings erst am 6. Dezember 1782 um 19 Uhr bei Tiemann ein, sofern der Eingangsvermerk korrekt ist. Um diese Uhrzeit saßen alle Beteiligten wieder vor ihren heimischen Kaminen, während Gerings Leichnam seit Stunden im frostigen Wind schaukelte. Warum ein Brief von Bielefeld nach Minden einen Tag braucht und umgekehrt zwei Tage ist nicht ersichtlich – vielleicht hatte das Obergericht die Rücksendung tatsächlich verzögert oder Tiemann die zeitlichen Abläufe kreativ angepasst, um das ganze Vorhaben nicht doch noch umorganisieren zu müssen und sein Vorgehen nachträglich rechtfertigen zu können.

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Auf der Anweisung aus Minden vermerkte Amtmann Tiemann oben rechts penibel den Eingang mit „6. Dec: 1782 abends 7 Uhr“; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 221

Tiemann nutzte seine Antwort an das Obergericht für eine Abrechnung mit den Stadtoberen, denen er mit einer Mischung aus praktischen Erwägungen und grundsätzlicher Ablehnung begegnen wollte, bisweilen garniert mit einem Funken Ironie. Um nämlich den Zeitrahmen einzuhalten, hätte er das Kommando bereits im Dunkeln antreten lassen müssen, da an diesem Tag lediglich 7 Stunden 36 Minuten Tageslicht war. Bei der herrschenden scharfen Kälte und dem Menschenauflauf in den ohnehin gefährlichen Wegen vom Sparenberg hinab und in den engen Gassen der Stadt war weder den Soldaten noch dem Delinquenten ein Umweg zumutbar, der Gefahr lief „entweder erstarret, oder wenigstens durch den tumult und gewönlichen Auflauf so zahlreicher Einwoner gequetschet“ zu werden. Ein nicht geflickter Wasserrohrbruch und daraus entstandene Eisflächen hätten den üblichen Zugang zum Rathaus zusätzlich unpassierbar gemacht: „Stellet man sich nun einen Menschen vor, der über 2 Stunden sein Todes-Urtel empfangen soll, der vor Angst zittert und zaget, der seine Gebeine nicht fület, der beide Hände vor sich in einem Bolzen geschloßen trägt und dessen Füße schwer von Ketten hangen, einen Menschen dem der Todt gleichsam auf der Zunge herumfärt; So ist es ganz natürlich und begreiflich, daß ein solcher unglüklicher Mensch eine solche gefärliche Walfart mit sichern Erfolg und ohne wiederrechtliche Marter nicht volfüren kann.“ Die Erfahrungen anlässlich Gerings diskret vorbereiteter Überführung nach Bielefeld, als dennoch 1.000 Menschen Tiemanns Hof umlagerten, um einen Blick auf den Kriminellen zu erhaschen, habe erhebliche Sicherheitsbedenken ausgelöst, denn wie leicht hätte Gering in der unübersichtlichen Situation leicht ein Messer zugesteckt werden können, um sich umzubringen oder andere zu gefährden.

Ergänzend zu diesen formalen und eher als Ausflüchte erkennbaren Aspekten argumentierte Tiemann abschließend sehr viel grundsätzlicher gegen diesen „veralteten zu nichts dienenden vielmehr schädlich gefärlichen und dem königlichen allerhöchsten Ansehen nicht entsprechenden Gebrauch“. Schon 1751 habe der Magistrat erfolglos gegen die Nichtvorstellung des Delinquenten im Rathaus protestiert, seinerzeit und bis heute seinen behaupteten Rechtstitel aber nicht nachgewiesen. Der vorgebrachte Fall von 1764 sei nicht vergleichbar, da der Rat seinerzeit selbst das Todesurteil gesprochen und dieses selbstverständlich auf dem Rathaus verkündet habe.

Die Beschwerde der Bielefelder war allerdings dennoch nicht so einfach von der Hand zu weisen. Zwar hatte Tiemann mehrfach bedeutet, dass ein derartiges Dokument in den Amtsregistraturen nicht feststellbar sei („das gerümte Privilegium, welches ich noch niemalen gelesen“), ja sogar ganz offensichtlich grundsätzliche Zweifel an dessen Existenz durchscheinen lassen. Allerdings handelte es sich bei dem vom Magistrat ins Feld geführten Dokument um die am 21. Dezember 1647 von Kurfürst Friedrich Wilhelm ausgestellte Privilegienbestätigung für die Stadt, der zufolge Delinquenten auf dem Rathaus tatsächlich das Todesurteil erneut zu verlesen war. Das zunächst einzige nachweisbare Verfahren, bei dem das Privileg zu Anwendung kann, hatten die Stadtoberen 1782 allerdings übersehen. Bei der Hinrichtung der Gebrüder Rennebaum 1727 auf der Schildescher Heide waren die Delinquenten, wie eine zeitgenössische Druckschrift festhielt, vom Sparenberg „auf das Bielefeldische Raht-Haus […] gefüret“ worden, „woselbst man, gewöhnlicher Massen, das peinliche Hals-Gericht spannete, und ihnen sämtliche die wider sie abgesprochene, und von Sr. Königl. Majest. Allerhöchst confirmirete Todes-Urthel publicirete“. Das unscheinbare „gewöhnlicher Massen“ belegt die offensichtlich regelmäßige Anwendung und hätte den Beschwerdeführern als schlagender und auch schnell greifbarer Nachweis dienen können.

Hier kollidierten Mittelalter und Vormoderne in einer Gegenwart, das Ungleichzeitige im Gleichzeitigen: Hier der aufgeklärte Staat und seine administrative Avantgarde, dort die rückständige Stadt, die ihren mittelalterlich-frühneuzeitlichen Vorrechtekanon behaupten will und muss, um nicht weitere oder gar alle verbliebenen Privilegien einkassiert zu sehen. Dass sich dieser Konflikt an einer faktisch nebensächlich erscheinenden Frage entzündete ist unerheblich, denn wenn es den Vertretern der Obrigkeit erfolgreich gelang, städtisches Sonderrecht gegenüber höheren Instanzen als unnütze Schafottfolklore zu verspotten, was bedeutet das für die anderen, möglicherweise noch wichtiger scheinenden Privilegien?

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Eine zu ironisch geratene Passage strich der Gerichtshalter Tiemann vorsichtshalber; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 221

Bemerkenswert ist allerdings auch das Selbstbewusstsein Tiemanns, der sich in seinem Überlegenheitsgefühl zu einem ironischem Ausfall hinreißen ließ, als er das Beharren des Magistrats karikierte: „Gerne hätte ich in der Eile den Gering entweder ausgestopft oder im Bildniße auf das Rathhauß tragen, die Schlößer raßeln und alles, als wann es leibhaftig wäre, damit machen laßen, wenn nicht ein solches Symbolum noch übler und alß eine Kränkung hätte angenommen werden können.“ Es ist ein Glücksfall, dass Tiemanns Entwurf seiner Antwort an die Aufsichtsbehörde inklusive dieser Passage überliefert ist, denn sie ist gestrichen. Und eben diese Streichung liefert einen unmittelbaren Zugang in die Gedankengänge des Amtmanns, der seine eigentlichen Einstellungen offenbart, sich jedoch besinnt und die drastische Formulierung durch eine unverfängliche ersetzte: „Gerne hätte ich in der Eile die formalitaet per repraesentationem auf ein oder andere Weise Suppliren laßen“. Die Zurechtweisung blieb für Tiemann folgenlos; er wurde später aufgrund aufklärerischer Schriften zum Agrarwesen befördert und ausgezeichnet. Die städtischen Vorrechte blieben einstweilen unangetastet, zumal Gerings Hinrichtung die vorerst letzte blieb. Erst das Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 hob alle Privilegien der alten Obrigkeiten auf. Von diesem, nur auf auf den ersten Blick pedantisch erscheinenden, Prinzipienstreit konnte ein gewisser Daniel Philipp Gering nicht mehr profitieren. Für den aufgeklärten Modernisierer Tiemann musste es dennoch unverständlich bleiben, dass es ausgerechnet im Ravensbergischen Rituale gab, die sich auch mit Diebesgut befassten, wie der 3. Band des Westphälischen Magazins zur Geographie, Historie und Statistik 1787 festhielt: „An einigen Orten […] glauben viele, man könne wieder zum Besitz seiner durch Diebstahl verlohrnen Sachen kommen, wenn man etwas von der Erde, auf welche der Dieb getreten habe, in einen Beutel fülle, und täglich 2 bis 3 mahl mit einem Stock so lange auf denselben schlage, bis Staub heraus käme. Durch dieses sympathetisches Mittel leide der Dieb die empfindlichsten Schmerzen, dächte über die Ursachen derselben nach, brächte das Gestohlne seinem rechtmäßigen Besitzer wieder, oder er müste, falls es nicht geschähe, ohne Verschonen sterben.“ Es gibt keine Nachweise dafür, dass Gering sein Diebesgut zurück gebracht hat – es gibt aber auch keinen Beweis dafür, dass das Klopfen auf einen Beutel seinen letzten Gang zur Galgenheide herbeigeführt hat.

Quellen

  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,1/Urkunden, Nr. 510: Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg bestätigt die Privilegien der Stadt Bielefeld, 1647 Dezember 21
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 221: Klärung der Privilegien der Stadt Bielefeld auf Urteilsverkündung im Rathaus bei der Hinrichtung des Daniel Philipp Gering, 1782 (Abschriften und Entwürfe)
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 200,38/Nachlass Ludwig Volrath Jüngst, Nr. 21: Klärung der Privilegien der Stadt Bielefeld auf Urteilsverkündung im Rathaus bei der Hinrichtung des Daniel Philipp Gering, 1782 (Abschriften)
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,8/Karten und Pläne, 243, Plan von der Gegend von Bielefeld, 1768

Literatur

  • Beyträge zu der juristischen Litteratur in den preussischen Staaten, Bd. 8, Dessau 1785, S. 193
  • Culemann, Ernst Albrecht Friedrich, Ravensbergische Merckwürdigkeiten, 3. Teil, Minden 1752 (online)
  • Danker, Uwe, Die Geschichte der Räuber und Gauner, Düsseldorf u. Zürich 2001
  • Evans, Richard J., Öffentlichkeit und Autorität. Zur Geschichte der Hinrichtungen in Deutschland vom Allgemeinen Landrecht bis zum Dritten Reich, in: Heinz Reif (Hg.), Räuber, Volk und Obrigkeit. Studien zur Geschichte der Kriminalität in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1984, S. 185-258
  • Fricke, Wilhelm, Geschichte der Stadt Bielefeld und der Grafschaft Ravensberg, Bielefeld 1889, S. 136-143
  • Hesperus – Encyclopädische Zeitschrift für gebildete Leser, 127 v. 28. Mai 1823, Stuttgart/Tübingen, S. 504
  • Lange, Katrin, Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt a. M. [u. a.] 1994
  • Müller, Hans von, Johann Ernst Tiemann in Ravensberg und Minden. Nebst Mitteilungen über seinen ravensbergischen Verwandtenkreis und seine Nachkommen, in 53. Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg (1939), S. (1)–(32) u. 1–128
  • Philipp Gehring, in: Öffentliche Anzeigen für die Grafschaft Ravensberg, Nr. 6, 1844, S. 44 f.
  • Sikora, Michael, Disziplin und Desertion. Strukturprobleme militärischer Organisation im 18. Jahrhundert (Historische Forschungen, Bd. 57) (= Diss. Köln 1994), Berlin 1996
  • Sudbrack, Wilhelm, Eine gerichtliche Exekution auf der Schildescher Heide am 16. Juni 1751, in: Ravensberger Blätter 30 (1930), S. 14
  • Umständliche doch in möglichster Kürtze verfassete Acten-mäßige Relation von der an dem Verwalter, Daniel Müller, auf dem Adelichen Hause Werburg, der Familie Münch gehörig, in der Grafschaft Ravensberg belegen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dec. 1726. vorgegangenen grausamen Mordthat und Beraubung […] aber bald darauf erfolgten Entdeck- und Arretierung derer nach Amsterdam geflüchteten beyden Haupt-Mörder, nemlich der Gebrüder Johann Hermann Rennebaum, gewesenen Apothecker-Gesellen, und Johann Jobst Rennebaum, einen Kaufmanns-Diener […], Bielefeld 1728 (online)
  • Verzeichniß einiger, theils sonderbaren, theils abergläubischen Gewohnheiten und Meinungen des Westphälischen Landmanns, in: Westphälisches Magazin zur Geographie, Historie und Statistik 3 (1787), 710-721 (online)
  • Wilbertz, Gisela, „… Fürstlicher Gnaden und der Stadt Diener …“ – Scharfrichter in Bielefeld in der Frühen Neuzeit, in: 87. Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg (2001), S. 101-138
  • Zander, Marianne, Vom Henkerskarren zum Motorradrennen. Die Galgenheide – der Hinrichtungsplatz lag auf Queller Gebiet, in: Der Minden-Ravensberger Jg. 2002, S. 128-131
  • Zur Hellen, Christian Friedrich, Bemerkungen über einen inkorrigiblen Dieb in psychologischer Hinsicht, in: Magazin zur Erfahrungsseelenkunde 7 (1789), 2. Stück, S. 38-57 (auszugsweise (S. 44-57) wiederabgedruckt in: Menschenkunde – Sammlung der besten und vorzüglichsten Wahrnehmungen und Erfahrungen über den Menschen. Mit einem ‚Anhange interessanter Beläge und Beyspiele aus der Geschichte ganzer Nationen und einzelner Menschen. Ganz für´s gemeine Leben brauchbar, Leipzig 1792, S. 322-336)

Erstveröffentlichung: 1.12.2017

Hinweis zur Zitation:
Rath, Jochen, 6. Dezember 1782: Bielefeld streitet über eine Hinrichtung, https://historischer-rueckklick-bielefeld.com/2017/12/01/01122017, Bielefeld 2017

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