22. April 1742: Das Stadtgericht verurteilt den Martin wegen Beleidigung – Die Ehre der Bielefelder

• Dr. Jochen Rath, Stadtarchiv und Landesgeschichtliche Bibliothek •

 

Es war ein Routineverfahren, das das Bielefelder Stadtgericht am 22. April 1742 abschloss: Der Martin hatte den Medler beleidigt – wo in der Stadt und vor allem wie ist nicht bekannt –, Medler zog vor Gericht und bekam Recht, so dass Martin zu einer Geldstrafe von 1 Reichstaler und 9 Mariengroschen verurteilt wurde. Damit war die Ehrverletzung ausgeräumt, der Normalzustand, die Ehre des Bielefelders wieder hergestellt.

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Die jährlich verkündete „Bürgersprache” bestimmte Strafsummen für einige wenige Vergehen, 1685; Stadtarchiv und LgB Bielefeld

Das Motiv der „Ehre“ bestimmte – auch in Bielefeld – bis um 1900 ganz wesentlich die gesellschaftlichen Verhältnisse, das Miteinander der Bevölkerung. Beleidigungen richteten sich gegen den Status des Einzelnen, seiner Familie oder seines Berufsstandes, wurden durch Sprache, Gesten und Symbole dargestellt und brauchten Publikum, um das Opfer erfolgreich zu demütigen. In Adelskreisen gipfelte die Ausräumung von Beleidigungen bis in das 19. Jahrhundert hinein im gar tödlichen Duell. Die „Ehre“ freilich ist bis heute gesellschaftlich entwertet worden: 2009 beispielsweise entfielen etwa 3 % der Delikte in Bielefeld auf Beleidigungen, im 18. Jahrhundert waren es knapp 27 %. Entweder wird heute weniger beleidigt oder aber deswegen nicht umgehend geklagt.

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Ehrverletzungen waren im 18. Jahrhundert üblich und wurden mit Geldstrafen („Brüchten”) geahndet; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 6011: Kämmereirechnung 1733

Bielefeld zählte im 18. Jahrhunderts nahezu konstant etwa 3.000 bürgerliche Bewohnerinnen und Bewohner. Von 1719 bis 1742 verzeichnen die überlieferten städtischen Kämmereirechnungen statistisch auswertbare Einnahmen aus Strafgeldern („Brüchten“), die aus der Verurteilung von 604 natürlichen Personen resultierten. Von 1719 bis 1806 waren es mindestens 2.300 Delikte und mehr als 2.600 Bestrafte. Unter den bis 1742 insgesamt 604 bestraften Personen sind 522 Männer (86,42 %), 76 Frauen (12,58 %) und sechs Kinder (1 %) als Täter festzustellen. Die Hauptvergehen waren:

  • Ehrverletzungen (26,82 %; 162 Bestrafte),
  • Betrug (23,01 %; 139 Bestrafte) und
  • Körperverletzungen (21,03 %; 127 Bestrafte).

Diese drei Deliktkategorien umfassen bereits 428 Fälle bzw. 70,86 % der Kriminalitätsstatistik 1719-1742.

Die Ahndung genau dieser Vergehen war bis 1772 nicht durch verbindliche Ordnungen normiert, d.h., das Strafmaß lag in den Händen des Stadtgerichts, das sich dabei auch an den Vermögensverhältnissen und der sozialen Stellung des Delinquenten orientierte. Sittlichkeitsvergehen, Eigentumsdelikte (meist Holzdiebstahl), Verstöße gegen Arbeits-, Feuer oder Luxusordnungen, Sachbeschädigungen, Steuer- und Dienstverweigerungen machten den geringeren Teil der Verfahren aus, so dass eine Kurzformel demnach lauten könnte: Der kriminelle Bielefelder beleidigt, betrügt und prügelt, aber er klaut selten – und wenn, dann üblicherweise Holz für den Eigenbedarf.

Noch das gesamte 18. Jahrhundert hindurch spielte die Ehre unbestritten eine gesellschaftlich wichtige Rolle: Sie konstruierte den sozialen Status des Einzelnen, den gesellschaftlichen Rang der Familie, bis hin zur Standesehre von Berufs- und Gesellschaftsgruppen – auch und vor allem in einer Stadt. Die Position des Einzelnen innerhalb einer Stadt beispielsweise war weitgehend fest gefügt, soziale Mobilität mit gesellschaftlicher Rangerhöhung selten. Jede Störung dieses etablierten Systems aus Achtung und Akzeptanz, Über- und Unterordnung gefährdete den sozialen Frieden: Geringschätzung, Schmähung, Verachtung, Beleidigung, Verleumdung, Verunglimpfung, Verächtlichmachung, Demütigung, Schändung des guten Namens. Ehre wurde im öffentlichen Raum durch die Bevölkerung täglich neu austariert, über Provokationen und Grenzüberschreitungen, über Zurückweisung und Schutzhandlungen, wenn das Selbstbild durch Fremdeinschätzung gestört wurde.

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Um 1800 nutzte das Stadtgericht kurzzeitig ein Kleines und ein Großes Justizsiegel; Stadtarchiv Bielefeld

Vorbereitete, spontane oder als Reaktion auf Provokationen ausgesprochene Beleidigungen waren gegen die Ehre des Kontrahenten gerichtet. Um diesen tatsächlich zu kränken oder herabzusetzen, bedurfte es einer situativen oder einer gesuchten Öffentlichkeit, also der Anwesenheit Dritter. Diese waren dann wiederum nicht allein das notwendige Forum der erfolgreichen Ehrverletzung, sondern gleichzeitig auch Zeugen der dann i.d.R. gelungenen Strafverfolgung. Insofern sind die 162 Fälle – 26,82 % der insgesamt Verurteilten – der durch das Stadtgericht geahndeten Ehrverletzungen gegen Männer (106 Fälle), Frauen (39) und auch Kinder (3) sowie Amtsträger und andere leicht erklärbar: Der dem Delikt innewohnende Drang zur Öffentlichkeit provoziert einerseits eine ausgeprägte Anzeigebereitschaft der Ehrverletzten, andererseits auch eine hohe Aufklärungsquote, da Zeugen die Schmähung bestätigen können. Die öffentliche Verhandlung und Ahndung des Delikts heilte gewissermaßen die öffentliche Störung der Rechtsverhältnisse – jedermann konnte die Wiederherstellung sowohl des Rechts als auch der Ehre erkennen. Die ausgesprochenen Beleidigungen, Verhöhnungen, Bezichtigungen und üblen Nachreden sind in den Bielefelder Kämmereirechnungen nicht konkret überliefert, sondern es liegen bis auf die wenigen Betrugs- und Diebstahlsbezichtigungen lediglich standardisierte Deliktbeschreibungen wie „gescholten“, „geschimpfet“ oder „iniurieret“ vor, selten Varianten wie „wegen Scheltworte“ oder „blamieren“.

Eines der seinerzeit am häufigsten benutzten Schimpfwörter war das ehrverletzend gemeinte „Schelm“, das inzwischen wesentlich entschärft worden ist zu einer eher spöttelnd-herablassenden und inzwischen sogar zu einer geradezu freundlich gemeinten Bezeichnung, bisweilen auch humoristischen Selbstbezichtigung. In der Frühen Neuzeit dagegen war Schelm ein „Schmähewort, und bedeutet einen unredlichen, ehrlosen Menschen“, wie das „Große vollständige Universal-Lexikon aller Wissenschaften und Künste […]“ (Der Große Zedler) 1742 festhielt. „Schelm“ leitet sich vom althochdeutschen „scelmo“ (= Aas, Pest, Seuche) ab – heute taugt der „Schelm“ nicht einmal mehr für ein Bagatelldelikt. Es liegt hier einer der seltenen Fälle einer Verbesserung einer Wortbedeutung (Meliorisierung) vor.

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Im Alten Rathaus am Alten Markt wurden die Brüchteneinnahmen verwahrt; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,3/ Fotosammlung, Nr. 11-44-8

Beleidigungen gegen die gesamte Bürgerschaft waren selten, wurden aber sehr scharf geahndet: 1767/68 musste der Sohn des Daniel Schmidt hierfür 2 Rtl. 6 Mgr. leisten, im Jahr zuvor der Meyer zu Olderdissen außergewöhnliche 15 Rtl. – auch hier deutet wiederum einiges auf eine Berücksichtigung von Vermögen und Status des Delinquenten bei der Strafbemessung. Parallel ist allerdings auch eine Würdigung des Grades der Schmähung erkennbar, als die Witwe Frohne wegen „abscheulicher“ Iniurien gleich zu 10 Rtl. Strafe verurteilt wurde. Die sonst allenfalls mit „grob“ oder „trotzig“ umschriebenen Beleidigungen waren demnach deutlich milder ausgefallen als Frohnes Verbalattacke. Üble Nachrede, Verleumdungen und Rufmord wurden ungleich härter bestraft, wobei auch die genauen Tatumstände besonders gewürdigt wurden. Der Kaufhändler Ludeking musste 1806/07 wegen „Diebstahls Beschuldigung auf öffentlicher Straße“ 5 Rtl. bezahlen. Hier hatte der Delinquent wohl auch für das gesuchte Forum zu büßen.

76 der bis 1742 Verurteilten waren Frauen, das entspricht einem Gesamtanteil von 12,58 %. Die frühneuzeitliche Gesellschaft billigte Männern Gewalt als Konfliktlösungsmittel grundsätzlich eher zu als Frauen, wenn auch Verstöße nicht geduldet, sondern selbstverständlich geahndet wurden – Gewalt galt als männlich, war geschlechtsspezifisch. So ist zwischen 1719 und 1742 in Bielefeld nur eine einzige Frau unter den 127 Gewalttätern zu ermitteln. Als typisch weiblich galten dagegen unterschiedliche Formen der Ehrverletzung. Noch im 17. Jahrhundert hätten Beleidigungen ungleich schneller als Verwünschungen interpretiert und als Basis für Hexereibezichtigungen dienen können.

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Bielefeld mit Sparrenburg um 1710, Aquarell von Ernst Albrecht Friedrich Culemann; Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,11/Graphische Sammlung, Nr. 240

Dieses kann auch das Phänomen erklären, dass im Heiligen Römischen Reich ca. 70 bis 80 % der Opfer von Hexenverfolgungen Frauen waren. Nachdem der Mythos der verfolgten „Weisen Frauen“ und einer staatlichen Hegemonie der Geburtenkontrolle wissenschaftlich längst widerlegt ist, müssen andere Erklärungsmodelle den gleichwohl gegebenen Frauenüberhang unter den Verfolgten ausdeuten. Zwei Ansätze sind hierbei denkbar: Unverehelichte Frauen (junge Frauen und Witwen) genossen in der lokalen Gesellschaft einen deutlich geringeren sozialen Schutz als Verheiratete, deren Partner oder die intakte Familie und Verwandtschaft gewissermaßen prophylaktisch Hexerei-Vorwürfe verhinderten. Des Weiteren wurde Frauen im Gegensatz zu Männern Gewaltanwendung zur Konfliktlösung nicht zugestanden, d.h. Frauen mussten sich andere Formen suchen, um ihre Ansprüche und ihr Recht durchzusetzen, und das bedeutet, dass die Gesellschaft ihnen per se subtilere Praktiken unterstellte: Verwünschungen, Giftmischen etc. Es verwundert deshalb nicht, dass Körperverletzungen nur 1,3 % der Vergehen von Frauen in Bielefeld ausmachten, dagegen 44,74 % der von Frauen verübten Delikte auf Ehrverletzungen (34 Fälle) entfielen. Demnach waren Ehrverletzungen der „normale“ Weg, in dem Frauen Konflikte austrugen und offenbar auch regeln wollten.

 

Quellen

  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 34: Verordnung zum regulierten rathäuslichen und Magistratswesen und Interimsinstruktionen für den Magistrat (1719-1734)
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 5682, 5702, 5998-6091: Kämmereirechnungen (1719-1806)
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 100,2/Ältere Akten, Nr. 5682, 5702, 5998-6091: Belege zu den Kämmereirechnungen, Nr. 6137–6186 (1719-1806)
  • Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 400,3/Fotosammlung, Nr. 11-44-8: Das Alte Rathaus am Alten Markt

Literatur

  • Dinges, Martin, Die Ehre als Thema der Stadtgeschichte. Eine Semantik im Übergang vom Ancien Régime zur Moderne, in: Zeitschrift für Historische Forschung 16 (1989), S. 409–440
  • Dinges, Martin, Die Ehre als Thema der historischen Anthropologie, in: Klaus Schreiner/Gerd Schwerhoff (Hrsg.), Verletzte Ehre – Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der Frühen Neuzeit (Norm und Struktur, Bd. 4), Köln/Wien 1995, S. 29–62
  • Fuchs, Ralf-Peter, Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525–1805) (Forschungen zur Regionalgeschichte, Bd. 28), (Diss. Bochum 1996) Paderborn 1999
  • Rath, Jochen, Kriminelles Bielefeld – Beleidigung, Gewalt und Betrug im Spiegel städtischer Brüchteneinnahmen im 18. Jahrhundert, in: Ravensberger Blätter 2010, Heft 2, S. 1-20
  • Speitkamp, Winfried, Ohrfeige, Duell und Ehrenmord. Eine Geschichte der Ehre, Stuttgart 2010
  • Vogelsang, Reinhard, Die Bielefelder Bürgersprachen aus dem 16. und 17. Jahrhundert – Einführung und Text, in: 87. Jahresbericht des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg (2001), S. 48–72
  • Wittke, Margarete, Vollzug und Androhung von Geldstrafen – Die pekuniäre Strafpraxis in der Stadt Warendorf und im Kirchspiel Füchtorf um 1600, in: Westfälische Forschungen 54 (2004), S. 39–55

 

Erstveröffentlichung: 01.04.2012

Hinweis zur Zitation:
Rath, Jochen, 22. April 1742: Das Stadtgericht verurteilt den Martin wegen Beleidigung – Die Ehre der Bielefelder, Stadtarchiv und Landesgeschichtliche Bibliothek Bielefeld, https://historischer-rueckklick-bielefeld.com/2012/04/01/01042012/, Bielefeld 2012

 

 

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